Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Beamter. Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist auch für Klagen auf Abschluß eines Arbeitsvertrages eröffnet. Allein der Beamtenstatus des Klägers (Postdienst) führt nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (Abgrenzung zu BAG vom 24.10.1997 EzA § 2 ArbGG Nr. 42).
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 06.01.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2916/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.01.1999 – 4 Ca 2916/98 – abgeändert:
- Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist zulässig.
- Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 36.000,– DM festgesetzt.
4. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten vorab über die Frage des zulässigen Rechtsweges.
Der 47 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.07.1981 als Beamter im höheren Dienst bei der Beklagten tätig und bezieht eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 7.598,52 DM brutto monatlich. Er ist gegenwärtig als Abteilungsleiter 49 (Personal und Recht) bei der Niederlassung Passau eingesetzt. Auf vergleichbaren Posten beschäftigt die Beklagte auch „insichbeurlaubte” Beamte, die dem gehobenen Dienst entstammen. Um eine der Gehaltsgruppe A 13/14 vergleichbare Vergütung gewähren zu können, wird diesen Personen ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag nach dem TVAngDBP angeboten. Da die Grundvergütung nach diesem Tarifvertrag höher ist und aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelungen keine Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen sind, liegt das Einkommen eines vergleichbaren Stelleninhabers aufgrund des Arbeitsvertrages ca. 1.000,– DM im...