Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Leitsatz (amtlich)
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch veranlaßt, sich im Falle eines Arztbesuches während der Arbeitszeit die Notwendigkeit des Arztbesuches vom behandelnden Arzt auf einem vom Arbeitgeber entwickelten Formular bescheinigen zu lassen – Abgrenzung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer vom Leistungsverhalten.
Normenkette
BetrVT § 87 Abs. 1 Ziff. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 04.10.1995; Aktenzeichen 15 BV 98/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 4.10.1995 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 15 BV 98/93 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenen Industrie und beschäftigt derzeit 65 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der im Betrieb gewählte, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zusteht, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer veranlaßt, sich im Falle eines Arztbesuches während der Arbeitszeit die Notwendigkeit des Arztbesuches vom behandelnden Arzt auf einem von der Arbeitgeberin entwickelten Formular bescheinigen zu lassen.
Dem Streit liegt folgendes zugrunde: Am 24.03.1995 gab die Arbeitgeberin durch Aushang bekannt, jeder Mitarbeiter, der während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuche, müsse eine ausgefüllte Bescheinigung ...