Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle für Interessenausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Einigungsstelle ist jedenfalls nach dem Prüfungsmaßstab des § 98 ArbGG nicht deshalb offensichtlich unzuständig für Verhandlungen über einen Interessenausgleich, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Gericht die in § 113 III S. 2 u. 3 BetrvG n.F. geregelten Fristen überschritten sind.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 111 ff.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 01.09.1997; Aktenzeichen 3 BV 64/97)
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.09.1997, Aktenzeichen 3 BV 64/97 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Der Beteiligte zu 1) ist der bisherige Betriebsrat der mittlerweile in Liquidation befindlichen D GmbH (D ), deren alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist. Die D war mit der Wahrnehmung von Aufgaben des deutschen Raumfahrtmanagements betraut. Sitz der D war Bonn, wo sich der von ihr geführte Betrieb befindet.
Die D ist entstanden durch Beschluß der Bundesregierung vom 26.04.1989 im Wege der Ausgliederung aus dem damaligen D e.V.. Aufgrund neuerlichen Kabinettsbeschlusses vom 02.07.1997 soll die D mit dem (inzwischen so umbenannten) D e.V. zusammengeschlossen werden. Dieser Schritt wurde ab Juli 1996 konzeptionell vorbereitet. Vorgesehen war eine Einzelrechtsnachfolge durch Übertragung des Betriebes auf den D e.V. i.S.v. § 613 a BGB, wobei unter anderem eine deutliche Verringerung des Managementpersonals für die zivile Luftfahrt angestrebt war (Schreiben BMBF vom 04.11.1996, Blatt 12 ff d.A.).
Angestrebt wurde ein Personalabbau, der durch Ausnutzung zum Beispiel der Fluktuation, aber auch durch den Abschluß von bis zu 30 Aufhebungs...