Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen
Leitsatz (amtlich)
1. Führt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aus Anlass der bevorstehenden Einführung eines neuen einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) Gespräche über dessen konkrete Tätigkeitsbeschreibung, die Grundlage für die neu vorzunehmende Eingruppierung sein soll, so darf der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu diesem Gespräch nicht verweigern.
2. Ein grober Verstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 82 Abs. 2; ZPO § 256; Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA)
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen 3 BV 3/08)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 1 ABR 85/08)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2008 – 3 BV 3/08 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, den Mitarbeitern/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu bestimmten Gesprächen ...