Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Kostenerstattungsanspruch. Kostenprivilegierung
Leitsatz (amtlich)
§ 12 a Abs. 1 S. 3 ArbG ist mit der h. M. dahin auszulegen, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht (nur) für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (vgl. BAG NA 2005, 429 ff.).
Normenkette
RVG § 20; ArbGG § 12a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 3442/09 EU) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente gehen fehl.
Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem vorliegenden KIageverfahren ungeachtet der Verweisung des Rechtsstreites vom Amtsgericht Euskirchen an das Arbeitsgericht Bonn um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 20 S. 1 RVG handelt. Dem widerspricht das Festsetzungsbegehren des Beklagten aber auch nicht, da es auch nur auf die Festsetzung einer einheitlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale gerichtet ist. Diese zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale ist erstmals aber bereits in demjenigen Verfahrensstadium entstanden, in welchem noch – aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts durch die Klä...