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LAG Köln Beschluss vom 09.04.2018 - 9 TaBV 10/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Anforderungen an die Substantiierung der Bedenken gegen den Vorschlag der jeweils anderen Seite

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Betriebspartei Bedenken gegen den Vorschlag der anderen Partei hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind nachvollziehbar darzulegen. Jedoch dürfen hinsichtlich der Substantiierung der Bedenken keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da dem Vertrauen beider Betriebsparteien in die Kompetenz und Unparteilichkeit des Vorsitzenden wesentliche Bedeutung für eine erfolgreiche Verhandlungsführung zukommt.

 

Normenkette

ArbGG § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 01.02.2018; Aktenzeichen 3 BV 3/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.02.2018 - 3 BV 3/18 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Arbeitszeit- und Überstundenregelungen.

Die Arbeitgeberin betreibt das Distributionszentrum der im sog.E-Commerce tätigen deutschen Q -Gruppe.

Entsprechend dem Antrag der Arbeitgeberin setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.02.2018 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit- und Überstundenregelungen" ein und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils vier fest. Bezüglich der Person der/des Vorsitzenden folgte das Arbeitsgericht nicht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin, sondern dem Hilfsantrag.

Die Bestellung des Vorsitzenden hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass dieser sowohl das Vertrauen der Arbeitgeberin, da er von ihr hilfsweise vorgeschlagen worden sei, als auch des Betriebsrats genieße. Hingegen habe sich der Betrie...

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