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LAG Köln Beschluss vom 02.02.2007 - 4 TaBV 61/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Betriebsrat

Leitsatz (amtlich)

Abgrenzung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts zwischen Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG und Tätigkeit als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 2 BV 181/06)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2006 – 2 BV 181/06 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Bestellung des Rechtsanwalts I, der den Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren vertritt, als Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG im Umfang mit mindestens 5 Stunden á 150,00 EUR zuzustimmen.

Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens und des Verfahrensganges wird zunächst entsprechend § 69 ArbGG auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2006 den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 07.09.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 09.10.2006, Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 21.11.2006 begründet. Er wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Vorgänge im Betrieb als Betriebsänderung einzuschätzen, sei unproblematisch und für den Antragsteller in jedem Falle erkennbar. Die Abgrenzung zwischen einer normalen Umstrukturierung und einer Betriebsänderung – so der Antragsteller – gehöre zu einer rechtlichen schwierigen Materie, welches nun wirklich keiner näheren Ausführung bedürfe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antr...

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