Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von §§ 5, 3 RatSchTV Ang vom 09.01.1987 i.d.F. vom 29.10.2001 bei einer durch gesetzliche Vorgaben veranlassten Umstrukturierung, die zu einer betriebsbedingten Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst führt. Voraussetzung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines direkt dem Vorstand einer Sparkasse unterstellten Angestellten nach § 9 KSchG. Rationalisierungsmaßnahme. Auflösungsantrag bei Weiterbeschäftigungsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 RatSchTV Ang. ist eine Beendigungskündigung nur dann zulässig, wenn dem Angestellten ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2 – 5 RatSchTV Ang nicht angeboten werden kann oder der Angestellte einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 6 RatSchTV Ang nicht annimmt. Im Fall von Rationalisierungsmaßnahmen genießt der Angestellte einen über die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehenden Kündigungsschutz.
2. Mit der Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsurteils nimmt der Arbeitnehmer in zulässiger Weise ein aus dem erstinstanzlichen Urteil folgendes Recht wahr. Das stellt keine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses dar, die als Auflsöungsgrund dienen kann.
Normenkette
RatSchTV Ang §§ 5, 3; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 3 (5) Ca 1203/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.11.2006 – 3 (5) Ca 1203/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dass zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der am 11.12.1955 geborene, verheiratete, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist s...