Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer. Nichterfüllerlass. Gleichwertigkeit eines Studiums an einer ausländischen Hochschule
Leitsatz (amtlich)
Die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studiums sind nach Ziffer 9.1 Satz 3 des sog. Nichterfüllerlasses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen.
Normenkette
Nichterfüllererlass (Runderlass des Kultusministers über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis vom 20.11.1981)
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1441/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 – 1 Ca 1441/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 20.04.1940 in der Türkei geborene Kläger ist seit September 1996 deutscher Staatsangehöriger.
In der Türkei erwarb der Kläger am 25.06.1960 das Diplom für Volksschullehrer (Bl. 11 d.A.).
Seit dem 25.08.1960 war der Kläger in der Türkei an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig. Am 09.11.1967 begann er ein Studium an der Universität Ankara, welches er neben seiner Lehrertätigkeit durchführte. Er studierte als Hauptfach russische Sprache und Literatur, als Nebenfächer römische und griechische Literatur, neue türkische Literatur, Pädagogik und Geschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der Universität Ankara vom 11.04.1979 (Bl. 18 d.A.) beträgt die Regelstudienzeit in dem Hauptfach vier ...