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LAG Hamm Urteil vom 28.11.2019 - 11 Sa 381/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG. Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit. Berechnung der Höchstdauer einer befristeten Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Tätigkeit einer Arbeitnehmerin an einer wissenschaftlichen Hochschule als Fachmentorin stellt sich als wissenschaftliche Tätigkeit dar und ist auf die Höchstdauer von sechs Jahren gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG anzurechnen.

2. Die durch anrechnungsfähige Vertragszeiten erreichte Gesamtdauer der Befristungen ist nicht nach den Vorgaben des § 191 BGB zu berechnen, da das Tatbestandsmerkmal "nach Jahren bestimmt" nicht erfüllt ist.

3. Eine Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages von zwei Jahren erscheint zur Bejahung einer Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers ausreichend.

 

Normenkette

WissZeitVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 19.03.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1283/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2019 - 4 Ca 1283/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG.

Die im Januar 1984 geborene Klägerin hat im Sommer 2010 ihr Erstes juristisches Staatsexamen abgelegt. Seit dem 01.11.2010 war sie bei der Beklagten an deren X für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) und ab dem 15.08.2013 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin (WMA). Die regelmäßige Arbeitszeit für vollbeschäftigte Mitarbeiter im öffentli...

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