Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantieme und Zielprämie. Abrechnungeidesstattliche Versicherung Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer Berechnung der Höhe der Zielprämien bei Freistellung und fehlender Zielvereinbarung Urlaubsabgeltung Verfall
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Richtigkeit von Tantieme- und Zielprämienabrechnungen setzt gemäß § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Abrechnung enthaltenen Angaben sind nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Die bloße Unvollständigkeit einer Abrechnung für sich alleine genügt nicht; vielmehr muss sie auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen.
Normenkette
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 259 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 615; HGB § 84c Abs. 4; BUrlG § 7
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 6 Ca 1126/03)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2003 – 6 Ca 1126/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten unter anderem um die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden variablen Vergütung sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der am 14.01.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 18.03.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) als stellvertretender Geschäftsführer „Vertrieb/Kunststoff” ohne Organstellung beschäftigt.
In Ziffer IX. des Arbeitsvertrags vom 18.03.1996 war unter anderem vereinbart:
„Nach Ablauf der Probezeit soll für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahresende gelten.
Jede Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird. Im Falle der Künd...