Revision zurückgewiesen 19.01.2000
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 1 Ca 531/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.02.1998 – 1 Ca 531/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen, welche der Beklagte als Konkursverwalter mit Schreiben vom 05.08.1996 (Blatt 83 der Akte) zum nächstmöglichen Termin und mit Schreiben vom 28.10.1996 (Blatt 99 der Akte) unter Hinweis auf § 113 InsO zum 31.01.1997 ausgesprochen hat. Diese Kündigungen stützt der Beklagte auf den unstreitigen Umstand, daß die Gemeinschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30.11.1995 eingestellt und sämtliche Beschäftigte entlassen hat. Die zuvor von der Gemeinschuldnerin selbst ausgesprochene Kündigung vom 16.01.1996 hat der Kläger beim Arbeitsgericht erfolgreich angegriffen; sie ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Der am 05.01.1938 geborene Kläger, welcher seit dem Jahre 1962 als Lieferschreiner in dem von der Gemeinschuldnerin betriebenen Möbelhaus in D… beschäftigt war und zwischenzeitlich seit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld bezieht, hat im ersten Rechtszug die Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigungen geltend gemacht und sich ferner auf den Schutz des SchwbG sowie auf den Sonderkündigungsschutz des § 10 Abs. 8 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW vom 23.07.1993 berufen.
Diese Vorschrift lautet in der bis zum 31.10.1996 geltenden Fassung wie folgt:
(8) Einem Arbeitnehmer, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschä...