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LAG Hamm Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine tatsächliche Freistellung des Arbeitnehmers durch bloße Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach EMTV. Verfall des Freistellungsanspruchs nach EMTV am Jahresende. Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unberechtigter Weigerung der Erfüllung des Freistellungsanspruchs durch Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf tatsächliche Realisierung der Freistellung nach § 3d des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalen vom 18.12.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.02.2018 (EMTV) wird nicht allein durch die Freistellungserklärung des Arbeitgebers erfüllt. Das Risiko der Nutzungsmöglichkeit der arbeitsfreien Zeit bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage trifft vielmehr den Arbeitgeber. Eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs soll ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer nach zeitlicher Festlegung der Freistellung in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt.

2. Der Anspruch auf Freistellung nach § 3d EMTV geht am Jahresende unter, soweit er bis dahin nicht genommen wurde. Die Erfüllung des Anspruchs wird dem Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, da es sich um einen Anspruch "für" das Folgejahr handelt.

3. Hat der Arbeitgeber die (Nach-)Gewährung der Freistellung im laufenden Kalenderjahr rechtswidrig verweigert, obwohl sie personenbedingt möglich war, und ist der Freistellungsanspruch deshalb am Jahresende untergegangen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne einer Naturalrestitution. Ein Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld (§ 2 Nr. 2 a TV T-ZUG), wie ihn § 3d Ziff. 3 Abs. 3 EMTV vorsieht, scheidet in einem derartigen Fall aus.

 

Normenkette

EMTV für...

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