Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschränkung der Leistungen gegenüber neu eintretenden Beschäftigten i.R.d. Gesamtzusage (hier: Urlaubsgeld)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine geänderte Gesamtzusage galt, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Leistung beinhaltete.
2. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann regelmäßig das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Sonderzahlung wirksam verhindern.
Normenkette
BGB § 611 a Abs. 2, §§ 151, 305, 307 Abs. 1 S. 2, § 305 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 09.07.2021; Aktenzeichen 3 Ca 1559-20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.07.2021- 3 Ca 1559/20 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2020.
Der Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Windenergieanlagen, wobei sie ausschließlich für ihren einzigen Kunden, den deutschen Marktführer A, tätig ist. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Dieser besteht seit dem Jahr 2013.
Der Kläger ist seit dem 04.07.2016 als Monteur bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 14.06.2016 (Anlage K11) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt ca. 3.400,00 € beschäftigt.
§ 3 des Arbeitsvertrages regelt:
Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien, Zulagen oder sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen der Firma und begründet keinen Rechtsanspruch.
Ziffer 12 enthält folgende Ausschlussklausel:
Ansprüche aus dem Arbe...