Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld. Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorliegen einer Gesamtzusage als solche bindet den Arbeitgeber grundsätzlich dauerhaft als arbeitsvertraglicher Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Hiervon einbezogen sind auch später eintretende Beschäftigte. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach § 151 BGB ist hierfür nicht erforderlich. Diese erfolgt automatisch durch die Arbeitsaufnahme zu den bestehenden Bedingungen. Eine abändernde Regelung ist in diesem Fall grundsätzlich nur noch mittels einer individualrechtlichen Vereinbarung oder eine wirksame Änderungskündigung möglich.
Normenkette
BGB § 611 a Abs. 2, §§ 151, 305, 307 Abs. 1 S. 2, § 611a Abs. 2, § 307
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 05.07.2021; Aktenzeichen 2 Ca 1584/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.07.2021 AZ.: 2 Ca 1584/20 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2020.
Der Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Windenergieanlagen, wobei sie ausschließlich für ihren einzigen Kunden, den deutschen Marktführer A, tätig ist. Bei der Beklagten ist seit dem Jahr 2013 ein Betriebsrat gebildet. Dieser wurde bei den jährlichen Urlaubsgeldregelungen nicht förmlich beteiligt, eine Betriebsvereinbarung hierzu liegt nicht vor.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2018 als Elektroniker bei der Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15.02.2018 (Anlage K11) zu ...