Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung und Rentenbezug
Leitsatz (amtlich)
Bezieht der Beschäftigte nach Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV-UmBw) eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruht in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund der Anspruch des Beschäftigten auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-UmBw für den Zeitraum des Rentenbezugs.
Normenkette
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr § 11 Abs. 1; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 6
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 29.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 38/190) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).
Der am 05.11.1950 geborene Kläger war seit 1975 als gewerblicher Arbeitnehmer zuletzt in dem Fliegerhorst H1 beschäftigt. Kraft Vereinbarung fand der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund).
Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes H1 schlossen die Parteien am 22.05.2005 einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975 (Bl. 9, 10 d.A.). In § 1 de...