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LAG Hamm Urteil vom 23.08.1996 - 10 Sa 2239/95

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Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 26.10.1995; Aktenzeichen 3 Ca 687/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 705/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.10.1995 – 3 Ca 687/95 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 DM geltend.

Der Kläger, der früher bei der Beklagten als Angestellter tätig war, trat im Jahre 1985 in den Ruhestand. Seitdem bezieht er neben den Rentenbezügen aus der gesetzlichen Altersversorgung auch Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung der Beklagten gemäß der am 01.01.1983 gültigen Versorgungszusage für die Mitarbeiter der M.-Werke B. & Sohn (Bl. 3 ff. d. A.).

Während des Ruhestandsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten seit dem Jahre 1985 bis einschließlich 1991 jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres neben der monatlichen Betriebsrente eine weitere Zahlung in Höhe von 100 DM.

In den jeweiligen Begleitschreiben, die der Kläger neben allen übrigen ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten jeweils im November eines jeden Jahres erhielt, wurde diese Zahlung als Sonderzahlung bezeichnet. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.

Im Jahre 1992 erhielt der Kläger – statt der Sonderzahlung in Höhe von 100 DM – ein Sachgeschenk in Form eines I.-Kaffeeautomaten.

In den Jahre 1993 und 1994 erhielt der Kläger weder ein Sachgeschenk noch eine Sonderzahlung in Hohe von 100 DM. Bereits im Jahre 1992 waren aus Kostengründen freiwillige Leistungen der Beklagten an die aktiven Mitarbeiter abgebaut worden. Aus diesem Grund stellte die Beklag...

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