Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsverhältnis. Widerrechtliche Drohung, Anfechtung. Auszubildender
Leitsatz (redaktionell)
Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige gegen den Vater einer Auszubildenden zum Zweck der Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses mit der Auszubildenden stellt eine widerrechtliche Drohung i.S.v. § 123 BGB dar, soweit die Verhaltensweise des Vaters, das Berufsausbildungsverhältnis nicht unmittelbar berührt.
Normenkette
BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 4 Ca 4594/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2009 – AZ. 4 Ca 4594/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund Aufhebungsvertrages.
Die am 15.06.1985 geborene Klägerin, die für ein im Jahr 2003 geborenes Kind sowie zwischenzeitlich ein weiteres Kind unterhaltspflichtig ist, war seit dem 01.07.2008 im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt.
Grundlage war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 25.03.2008, nach dem die Ausbildung am 01.07.2008 begann und am 31.07.2011 enden sollte. Die Probezeit betrug drei Monate.
Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 380,00 EUR brutto.
Die Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei mit regelmäßig vier Arbeitnehmern außer den zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Mit Schreiben vom 04.09.2008 kündigten die Beklagten das Ausbildungsverhältnis ordentlich mit sofortiger Wirkung innerhalb der Probezeit.
Mit Schreiben vom 13.09.2008 teilte die Klägerin daraufhin der Beklagt...