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LAG Hamm Urteil vom 22.05.2014 - 16 Sa 1221/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag bei einem im Rahmen eines Medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienstes der gesetzlichen Krankenversicherungen tätigen Arzt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arzt, der im Rahmen eines Medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienstes der gesetzlichen Krankenversicherungen Arbeitsunfähigkeitsbegutachtungen durchführt, wird in der Regel auch dann nicht als Arbeitnehmer tätig, wenn der Medizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst den organisatorischen Rahmen bereit stellt und die Zeiten für die Tätigkeit vorgegeben sind.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 631 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 26.04.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1946/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.2015; Aktenzeichen 9 AZR 484/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 4 Ca 1946/12 - wird unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Der am 05.01.1948 geborene Kläger war seit Juli 1991 im Rahmen verschiedener Verträge für den Beklagten tätig. Dieser ist ein von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeter Medizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst. Er ist regional tätig und organisiert. Der Kläger war neben seiner damaligen Tätigkeit als Vertragsarzt für die Bundeswehr zunächst als sogenannter externer Gutachter für den Beklagten mit der Prüfung von Schwerpflegebedürftigkeit beschäftigt. Unter dem 22.09.1994 schlossen die Parteien sodann einen für die Zeit vom 01.12.1994 bis 31.05.1996 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Angestellter. Am 17.05.1996 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines sogenannten Werkvertrages die Beschäftigung des Klägers als Gutachter zur Prüfung von Pflegebedürftigkeit gegen eine Vergütung von 130,-- DM je Untersuchungsauftrag ab dem 01.06.1996. Mit Wirkung zum 01.10.2002 wurde zwischen den Parteien ein sogenannter Rahmenhonorarvertrag (Werkvertrag) geschlossen (Bl. 27 bis 30 d.A.), in dem die Parteien u.a. das Folgende vereinbarten:

“§ 1

Herr Dr. L wird im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zur Durchführung allgemeinärztlicher Untersuchungen bei Bedarf im Einzelfall Gutachten erstellen. Der Gutachtenauftrag wird von dem Leiter der Begutachtungs- und Beratungsstelle bzw. eines von ihm dazu ermächtigten ärztlichen Gutachters erteilt. Herr Dr. L verpflichtet sich, beim möglichen Auftreten einer Interessenkollision von der Erstellung eines Gutachtens Abstand zu nehmen.

§ 2

Herr Dr. L wird im Falle der Beauftragung auf der Grundlage eines jeweiligen Einzelauftrages eine allgemein-medizinische Untersuchung durchführen und handschriftlich protokollieren.

Ein Anspruch des Gutachters auf Heranziehung zu Untersuchungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht.

Bei der Erstellung der Gutachten unterliegt der externe Gutachter keinen Weisungen des MDK WL.

§ 3

Der MDK stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Akten und Unterlagen für die Dauer der Gutachtenerstellung zur Verfügung. Der Gutachter hat alle Schriftstücke und sonstigen Unterlagen einschließlich eigener Aufzeichnungen, die die gutachterliche Tätigkeit betreffen, sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und auf Verlangen jederzeit dem MDK zu übergeben.

§ 4

Herr Dr. L verpflichtet sich, die Untersuchungen aufgrund sorgfältiger medizinischer Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Er berücksichtigt den Stand der medizinischen Wissenschaft, ist dies in dem vorgegebenen Zeitraum nicht möglich, soll eine sozial-medizinische Begutachtung veranlasst werden. Der Gutachter gewährleistet die Erstellung des Protokolls am Tag der Begutachtung.

§ 5

1.

Herr Dr. L verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen der Gutachtenerstellung offenbart/bekannt werden…. insbesondere über Sozialdaten Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch dann noch, wenn er keine Aufträge mehr vom MDK erhalten sollte.

2.

Herrn Dr. L ist untersagt, die unter die Geheimhaltungspflicht der oben genannten Gesetze fallenden Sozialdaten sowie sonstige unter die Geheimhaltungspflicht fallende Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, zu nutzen oder zu übermitteln. Die Fertigung von Kopien zur persönlichen Aufbewahrung ist unzulässig.

§ 6

1.

Herr Dr. L wird ein Garantiebetrag in Höhe von 153,39 € je geleisteten Arbeitstag zugesichert. Die Bezahlung erfolgt zu dem in Nr. 2 genannten Termin.

2.

Zusätzlich wird eine Vergütung für jedes Gutachten ab der elften Kurzbegutachtung je Arbeitstag einschließlich Protokollerstellung in Höhe von 15,34 € gewährt. Dieser Betrag wird von Herrn Dr. L dem MDK zu Beginn des darauffolgenden Monats gesondert in Rechnung gestellt und zum 15. des Monats vergütet.

3.

Mit dem Gesamthonorar sind alle Kosten einschließli...

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