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LAG Hamm Urteil vom 22.01.2002 - 7 Sa 1556/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpädagoge. stationäre Gefährdetenhilfe. Nichtsesshafte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die mit dem Vergütungsgruppenplan 2.42 des BAT-KF festgelegte Vergütung ist nicht offenbar unbillig i.S.v. § 319 BGB und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 317, 319; GG Art. 3; BAT-KF: Vergütungsgruppenpläne 2.42; BAT-KF: Vergütungsgruppenpläne 2.30

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 Ca 3724/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 157/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.05.2001 – 4 Ca 3724/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 01.01.1998 eine Vergütung entsprechend der VergGr. IV a BAT-KF zu zahlen.

Der am 13.11.14. geborene Kläger, Diplom-Sozialpädagoge (grad.) hat am 01.07.1992 bei den v1. B8. A2. in deren Teilanstalt „E4.” eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufgenommen. Eingesetzt wurde er im S5., einer Einrichtung der Gefährdetenhilfe. Hier sind stationär Nichtsesshafte im Sinne des § 4 der VO zu § 72 BSHG mit dem Ziel der Wiedereingliederung untergebracht. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben schließen neben der persönlichen Beratung und Betreuung die Erstellung sowie Durchführung eines Hilfeplans ein. Die klientenbezogenen Aufgaben kennzeichnet die Beklagte in ihrer Stellenbeschreibung wie folgt:

Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin

  • ermittelt den individuellen Hilfebedarf
  • erstellt anspruchsbegründende Berichte, Verlängerungs- und Abschlussberichte
  • erstellt mit dem Klienten Hilfepläne, schreibt diese fort und überwacht ihre Einhaltung...

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