Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung eines angestellten Lehrers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Bestenauslese. Vereinbarkeit des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) mit Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 – 5 Sa 759/03 –), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 – 11 Sa 265/03 –).
2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 3 Ca 455/04) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 AZR 93/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.05.2004 – 3 Ca 455/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 01.09.1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufen II und I mit der Fächerkombination Geographie und Deutsch. Die erste Staatsprüfung f...