Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Anpassungsverpflichtung. Abwicklungsgesellschaft. Versorgungsrückstellungen. Eigenkapitalverzinsung
Leitsatz (amtlich)
In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus den Versorgungsrückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2403/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers vom 25.09.2007 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2007 – 1 Ca 2403/06 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.559,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 EUR ab 01. Januar 2006 und dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, ab 01. Dezember 2007 eine Betriebsrente von monatlich 2.425,27 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ab Dezember 2005 die betriebliche Altersversorgung des Klägers anzupassen.
Der Kläger war bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer entsprechenden Versorgungszusage der Beklagten bezog er seit dem 01.04.1998 eine Betriebsrente i.H.v. 4.481,00 DM, die zum 01.12.1999 auf 4.534,80 DM, was 2.318,61 EUR entspricht, erhöht wurde. Weitere Erhöhungen erfolgten nicht.
Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. E1 GmbH, war ursprünglich ein ...