Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
unzulässige Rechtsausübung. Mitverschulden
Leitsatz (amtlich)
1. Fordert der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung eines Darlehns, liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn er den Arbeitnehmer bereits über die Möglichkeit unterrichtet hatte, das Darlehen durch eine Sonderzahlung zu tilgen, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages beantragt werden muss, und er ihn auf diese Möglichkeit später nicht nochmals in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages hingewiesen hat.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn er hinsichtlich des aufzuklärenden Sachverhalts keinerlei eigene Nachfor-schungen anstellt, bereits früher erteilte schriftliche Informationen nicht verwahrt und konkrete Hinweise und Auskünfte nicht beachtet, die ihm auf Anfrage inhaltlich zutreffend erteilt werden von Personen, die auf Arbeitgeberseite nicht unmittelbar mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages befasst sind.
Normenkette
BGB §§ 242, 254
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 5 Ca 3179/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. Juni 2003 – 5 Ca 3179/02 – abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.441,61 EUR nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten durch die Säumnis der Klägerin am 15. November 2002; diese trägt die Klägerin.
Die Revision...