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LAG Hamm Urteil vom 18.03.2004 - 16 Sa 1649/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein- und Umgruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

führende Parallelsache

Ist im Arbeitsvertrag eines kirchlichen Mitarbeiters auf das Dienstrecht für kirchliche Arbeiter (MTL/KF) Bezug genommen worden, so ist hiervon eine von der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Überleitung in ein Angestelltenverhältnis mit der Folge einer Eingruppierung in den sogenannten BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF nicht gedeckt Rechtskraft:

 

Normenkette

BAT-KF Anlage 1c; EvKiArbRRG WF 2000 § 3; EvKiMAVertrG §§ 41, 42 Buchst. c; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3.

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 5 CA 3360/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 4 AZR 417/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.08.2003 – 5 Ca 3360/02 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2002 Vergütung nach der Lohngruppe 3 Mtarb-KF zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den für die Klägerin maßgeblichen Vergütungsgruppenplan.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von B7xxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxxx B8xxxx, S3xxxxx und N2xxxxxx gehört. Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W3xxxxxxx angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.

Die Klägerin ist seit dem 12.05.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie wurde als Küchenhilfe eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 14.08...

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