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LAG Hamm Urteil vom 18.01.2006 - 3 Sa 2122/05

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Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Zusatzversorgung im Bereich der KZVK

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) eröffnet durch die Verweisung auf § 1 Abs. 2 der Anl. 8 zu den AVR die Möglichkeit der Ablösung des Versorgungssystems von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem.

 

Normenkette

AVR § 1 Anl. 8; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Aktenzeichen 3 Ca 69/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 3 AZR 383/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Ablösung eines Zusatzversorgungssystems der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK).

Der am 19.09.1949 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1976 als Sozialpädagoge bei dem beklagten C1xxxxxxxxxxxx beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Dienstvertrag vom 15.01.1976, dessen § 2 folgenden Wortlaut hat:

”§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C2xxxxxxxxxxxxxx” (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „C3xxxxx-Korrespondenz” veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „C3xxxxx-Korrespondenz” veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.”

Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet unter der Überschrift „Zusätzl...

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