Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 878/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.12.1997 – 4 Ca 878/97 – abgeändert:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 8.903,42 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 29.04.1997 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1) und 2) je zur Hälfte.
Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1) und 2) jeweils ½ der dem Kläger erwachsenden Kosten und jeweils die eigenen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu 2) zu ¾ auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restlohnansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der am 29.08.1938 geborene Kläger war bis zum 31.01.1997 bei der Firma P… in I… als Polier beschäftigt.
Am 01.08.1996 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.
Am 06.08.1996 fand in den Räumen der Gemeinschuldnerin eine Versammlung der noch beschäftigten Arbeitnehmer statt, an der unter anderem auch der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Es wurde über die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Restarbeiten diskutiert. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Zusagen bezüglich der Lohnzahlungen gegeben wurden.
Der Beklagte setzte den Kläger bis zum 15. 12.1996 zur Abwicklung von Baustellen ein. In der Zeit vom 16.12.1996 bis zum 31.01.1997 hatte er Urlaub.
Entsprechend den korrigierten Abrechnungen für Dezember 1996 und Januar 1997 stand ihm Entgelt in Höhe von insgesamt 17.734,37 DM brutto zu. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.1998 vorgelegten Kopien (Bl....