Leitsatz (amtlich)
Tätigkeit an der Hochschule als Studienkoordinator Mathematik u. Informatik:
Kein Arbeitsverhältnis und Unbegründetheit der Befristungskontrollklage bei „Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben” auf der Grundlage eines „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art” (Fortführung zu BAG 18.07.2007 – 5 AZR 854/06 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 für hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit)
Leitsatz (redaktionell)
Beauftragt eine öffentlich-rechtliche Hochschule einen Studienkoordinator ausdrücklich durch „Bescheid” im Rahmen eines „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art”, kommt kein Arbeitsvertrag zu Stande.
Normenkette
Hochschulgesetz NW (HG NW) §§ 41, 47, 9
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2402/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.02.2010 – 2 Ca 2402/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Kläger über den 30.09.2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.
Der am 27.09.1971 geborene Kläger besitzt den Abschluss für das Lehramt für die Fächer Mathematik und Physik an Gymnasien.
Am 18.09.2007 schrieb die beklagte Hochschule für den Fachbereich 10 Mathematik und Informatik die Stelle eines Studienkoordinators aus (Kopie Bl. 6 GA):
„Studienkoordinator gesucht
Im Fachbereich Mathematik und Informatik der WWU M1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/einen Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Entgeltgruppe 13 TV-L) für die Funktion einer/eines Studienkoordinatorin/Studienkoordinator mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stu...