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LAG Hamm Urteil vom 16.11.2017 - 17 Sa 418/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer staatlichen Universität bei Überschreitung der Befristungshöchstgrenze. Ausschluss der Arbeitgeberin mit der Geltendmachung von Befristungsgründen bei unterlassener Unterrichtung der Personalvertretung. Berücksichtigung von Promotionszeiten bei Einschreibung an ausländischer Universität und Wechsel des Promotionsthemas

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einordnung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer staatlichen Universität als wissenschaftliches Personal?

2. Streit um die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG:

a. Berücksichtigung von Befristungsgründen im Prozess, die dem Personalrat nicht wenigstens typologisch mitgeteilt wurden?

b. § 2 Abs. 1 Satz 2 2. HS WissZeitVG: Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Promotionsverfahren an einer ausländischen Universität begonnen, aber nicht zu Ende geführt wurde?

Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Promotionsverfahren an einer inländischen Universität begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend geregelt. Es kommt deshalb nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an.

2. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW mitbestimmungspflichtig. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW kann die Abrede nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen.

3. Beantragt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Personalrats zu einer Befristungsabrede, muss sie ihn gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW unterrichten. Die Arbeitgeberin genügt ihrer Unterrichtungspflicht, wenn der Sachgrund der Befrist...

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