Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer kommissarischen Schulleiterin. Wirksamkeit einer sog. Druckkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine sog. echte Druckkündigung, die nicht mit dem Verhalten des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich damit begründet wird, dass andere Arbeitnehmer ihre Kündigung angedroht haben, ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Druck der Beschäftigten in zumutbarem Umfang entgegen getreten ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber sich um eine Konfliktlösung zu bemühen und ggfls. die Durchführung eines Mediationsverfahrens zumindest anzubieten.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 22.04.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1268/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.04.2015 - 3 Ca 1268/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.
Die 1961 geborene, ledige, keinem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2012 als hauptamtliche Lehrkraft (Planstelleninhaberin) für die Fächer Deutsch, Geschichte und Pädagogik am Berufskolleg der Beklagten tätig. Diese beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Im schulischen Bereich sind zwölf bis dreizehn Lehrkräfte eingesetzt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Dienstvertrag vom 23.01.2012 (Bl. 4 - 6 d.A.) zugrunde. Nach Nr. 7 des Dienstvertrags kann die Klägerin das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.07. jeden Jahres kündigen. Die Beklagte kann es unter den Voraussetzungen des § 626 BGB außerordentlich ohne Einhaltung ...