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LAG Hamm Urteil vom 16.06.2009 - 12 Sa 1596/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte/VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufgaben eines Arztes im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Transfusionsgesetzes (TFG) erfüllen die Voraussetzungen der tariflich geforderten „medizinischen Verantwortung” i.S.d. § 16 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass eine Eingruppierung als Oberarzt nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA §§ 15-16

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1242/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2011; Aktenzeichen 4 AZR 782/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.08.2008 – 3 Ca 1242/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Dier am 22.08.1962 geborene Kläger steht seit dem 01.07.1995 im Krankenhaus für Sportverletzte H1, dessen Träger der Beklagte ist, in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/VKA) vom 23.02.1961 bzw. nach dem BMT-G vom 23.01.1962 in der für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV-NW) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Aufgrund des Änderungsvertrages vom 26.06.1998 wird der Kläger seit dem 01.07.1998 als „Oberarzt” beschäftigt. Ab dem 01.07.2003 erhielt er Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a Fallgruppe 1 a Anlage 1 zum BAT. Seit dem 01.01.2007 ist der Kläger als Teilzeitbeschäftigter mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers tätig.

Der Kläger wird i...

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