Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht. Prokurist und Vertreter benötigen Vollmacht zum Kündigungsausspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht für den Prokuristen beigefügt und fehlt auch eine Originalvollmacht für den Personalsachbearbeiter, obwohl dieser durch den Zusatz "i.V." zu seinem Namen ein Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht hat, muss ein Arbeitnehmer als Empfänger des Kündigungsschreibens davon ausgehen, dass beide als Vertreter der Arbeitgeberin handeln; dass der Personalsachbearbeiter ausschließlich im Rahmen des betriebsintern geltenden Vieraugenprinzips die Kündigungserklärung gegengezeichnet hat und damit ihre Kenntnisnahme bestätigen wollte, kommt für den Erklärungsempfänger nicht zum Ausdruck.
2. § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften; hat der Vertreter Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar wirksam, jedoch weiß der Empfänger ohne Nachweis dieser Vollmacht nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist.
3. Hat ein Prokurist das Kündigungsschreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Prokura unterzeichnet ("ppa"), muss ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Prokurist in Ausübung der aus der Prokuraerteilung folgenden Vertretungsmacht handelt; ist die Vollmacht jedoch ausweislich der Publizität des Handelsregisters als Gesamtprokura eingeschränkt, wird durch die Art der Unterzeichnung gerade nicht deutlich, dass eine (Allein-) Vertretungsmacht resultierend aus der Position des Personalleiters in Anspruch genommen wird, die auch nur "regelmäßig" mit der Vertretungsmacht zum Ausspruch einer Kündigung verbunden ist.
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensg...