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LAG Hamm Urteil vom 15.07.2008 - 14 Sa 265/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Kündigung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen.

2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 18.01.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1270/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 8 AZR 865/08)

BAG (Aktenzeichen ? AZR 865/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.555,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Spedition, seit dem 4.Juli 2005 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.738,39 EUR bei einer Sechstagewoche und 26 Werktagen Urlaub pro Kalenderjahr beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (wegen dessen Einzelheiten vgl. Kopie Bl. 43 ff d.A.) lautet wie folgt:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Für den Fall der Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfrist wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem Lohnanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, höch...

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