Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 21.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3730/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.04.1998 – 3 Ca 3730/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Der am 17.09.1945 geborene Kläger ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 15.10.1969 ist er als Konstrukteur bei der Beklagten, die ständig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 5.000,- DM tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung.
In der Zeit vom 13.05.1997 bis zum 16.05.1997 erschien der Kläger nicht zur Arbeit, ohne daß ihm für diese Tage Urlaub gewährt worden wäre oder er sich arbeitsunfähig krank gemeldet hätte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb mit Schreiben vom 16.05.1997 (Bl. 13 d. A.) eine „Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens” unter gleichzeitiger Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall.
Am 06. und 07.10.1997 fehlte der Kläger wiederum unentschuldigt an seinem Arbeitsplatz. Auch für diese Tage erteilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22.10.1997 (Bl. 14 d. A.) eine „Abmahnung” wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit.
Am 11.11.1997 erschien der Kläger wiederum nicht zur Arbeit. Versuche seines vorgesetzten Gruppenleiters, ihn telefonisch zu erreichen, waren vergeblich. Gegen 12.15 Uhr meldete sich der Kläger an diesem Tag telefonisch bei dem Personalleiter der Beklagten und bat aus persönlichen Gründen um einen Tag Urlaub, der ihm aber nicht gewährt wurde. Vielmehr forderte der...