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LAG Hamm Urteil vom 14.05.2020 - 17 Sa 1812/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Geltungsbereich des TVÜ (VKA) als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin erfüllt nur dann die Merkmale der Entgeltgruppe P 8 der Entgeltordnung (VKA), wenn sie die Funktion als Praxisanleiterin während mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt (hier: verneint).

 

Normenkette

TVöD-VKA EntgO EG P 7; TVöD-VKA EntgO EG P 8

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 16.10.2019; Aktenzeichen 1 Ca 1441/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 - 1 Ca 1441/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVÜ-VKA und der TVöD-K Anwendung.

Am 12. Dezember 2008 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 14 d. A.). Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.

Die Praxisanleitung in der Pflege beruht auf dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 iVm. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 bzw. ab dem 1. Januar 2020 iVm. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018.

Praxisanleiter/innen in der ...

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