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LAG Hamm Urteil vom 14.01.2004 - 18 Sa 977/03

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Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgeld. Mischbetrieb. fachlicher Geltungsbereich des Urlaubsgeldabkommens für den Groß- und Außenhandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Nachwirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten und ausgelaufenen Tarifvertrags tritt nicht ein, wenn der darauf verweisende Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mangels einschlägigen Betriebszwecks des Arbeitgebers keine Anwendung findet.

2. Will der Arbeitnehmer einen handelsgeschäftlichen Betriebszweck des Arbeitgebers darlegen und ggf. beweisen, muss er auf jede vorgetragene Kundenbeziehung eingehen und dazu darlegen, inwieweit und warum in der einzelnen Kundenbeziehung eine Handelsgeschäftstätigkeit zu sehen sein soll. Die bloß pauschale Behauptung, zumindest 60 % der Waren würden vom Arbeitgeber unter Ausnutzung der Handelsspanne ge- oder weiterverkauft, ist nicht ausreichend substantiiert.

 

Normenkette

MTV Groß- und Außenhandel § 8 Nr. 6; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1975/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 – 2 Ca 1975/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld nach § 8 MTV Groß- und Außenhandel NRW für das Jahr 2002 und in diesem Zusammenhang maßgeblich über die Anwendung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte transportiert, lagert und kommissioniert Waren sowie erzielt Umsätze durch Ein- und Verkauf von Waren.

Der jeweilige Anteil an der G...

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