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LAG Hamm Urteil vom 13.06.2007 - 3 Sa 514/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Dauer einer Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Namensunterschrift nach § 126 BGB setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das allerdings nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzugs, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.

2. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit kann im Einzellfall eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB darstellen.

 

Normenkette

BGB § 622 Abs. 3, § 307 Abs. 1, §§ 126, 623, 310 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1781/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 6 AZR 519/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.02.2007 – Az. 1 Ca 1781/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen.

Der am 04.09.1969 geborene Kläger war seit dem 20.02.2006 als Transportarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:

”§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung

Der Arbeitnehmer...

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