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LAG Hamm Urteil vom 12.10.2005 - 2 Sa 82/04

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur krankheitsbedingten Kündigung des Mitarbeiters einer Spielbank

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenbelastung durch hohe Entgeltfortzahlungskosten können die betrieblichen

Interessen auch dann beeinträchtigen, wenn die Entgeltfortzahlungskosten zu einem großen Teil aus dem Tronc finanziert werden.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 7 Ca 2777/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 2 AZR 292/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.11.2003 – 7 Ca 2777/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 27.06.1955 geborene ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1985 als Croupier im C2xxxx D3xxxxxx-H1xxxxxxxxx tätig. Vorher arbeitete er in derselben Funktion ab 01.06.1980 im Spielcasino B4xxxx.

Der Kläger gehört zu den punktbesoldeten Mitarbeitern. Er erreichte einen Punktewert von 25,33 Punkten. Die gezahlte Mindestvergütung lag bei 3.000,00 EUR brutto monatlich.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.04.2003 zum 31.12.2003 fristgemäß aus personenbedingten Gründen. Vorher hatte sie dem Betriebsrat mit Schreiben vom 28.03.2003 ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt und die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wie folgt aufgeschlüsselt:

„1995:

01.01.1995 – 07.01.1995 = 7 Tage

07.03.1995 – 15.03.1995 = 9 Tage

30.04.1995 – 02.05.1995 = 3 Tage

29.05.1995 – 30.09.1995 = 125 Tage

≫ Insgesamt 144 Arbeitstage.

1996:

07.06.1996 – 02.07.1996 = 25,5 Tage

15.07.1996 – 20.07.1996 = 6 Tage

15.08.1996 – 18.08.1996 = 4 Tage

01.10.1996 – 18.10.1996 ...

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