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LAG Hamm Urteil vom 12.07.2007 - 17 Sa 64/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung wegen Minderleistung. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Leistungspflicht ist nicht starr nach einem objektiven Maßstab zu bemessen, sondern dynamisch an der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers orientiert.

2. Kennt der Arbeitgeber lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse eines Außendienstmitarbeiters, so kann er unter Angabe der objektiven Tatsachen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten, den Arbeitnehmer abmahnen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004; GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen 2 Ca 851/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.09.2006 – 2 Ca 851/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Dieser ist seit 1992 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Seit 2000 nimmt er die Aufgaben eines Maklerbetreuers mit Home-Office an seinem Wohnsitz wahr. Seinem Tätigkeitsbereich liegt eine Aufgabenbeschreibung für DBV/VPR (Bl. 55 d.A.) zugrunde. Danach ist der Kläger verantwortlich für die Betreuung und Pflege von Verbindungen zu Vertriebspartnern. Des Weiteren soll er neue Verbindungen zu Vertriebspartnern herstellen mit dem Ziel, bestandsfeste Neugeschäft in allen von der V1-Versicherungsgruppe betriebenen Sparten zu fördern. Unter anderem hat er zu bewirken, dass die festgelegten Produktions- und Rentabilitätsziele erfüllt werden. Er hat zielgerichtete Kontakte zu Vertriebspartnern au...

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