Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV (“Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse„ in der Fassung vom 01.07.2012) werden die Beschäftigten “entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten .. eingeordnet„. Für die Richtigkeit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers kommt es demnach nicht darauf an, wie dieser von der Arbeitgeberin (im Einvernehmen mit dem Betriebsrat) eingruppiert oder welcher Entgeltgruppe er in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen zugeordnet wird sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer dienstplanmäßig tatsächlich Tätigkeiten ausführt, die nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind.
2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.
3. Wird der Arbeitnehmer ausschließlich und ganztägig als Saalaufsicht mit den damit verbundenen Zusatzaufgaben dienstplanmäßig eingesetzt, ist er als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 tätig.
4. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 ERTV den Begriff des “Saalchefs„ verwendet, ohne gleichzeitig zu regeln, welche Tätigkeiten im Einzelnen ein in der Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer ausführen muss. Dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 kann jedoch nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind, ...