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LAG Hamm Urteil vom 11.04.2024 - 18 Sa 1100/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusage des Arbeitgebers der Erhöhung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes im Wege einer Gesamtzusage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sagt der Arbeitgeber im Wege einer Gesamtzusage unter Verstoß gegen § 1 PreisklG die Erhöhung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes zu, so tritt die Unwirksamkeit der Zusage nach § 8 PreisklG erst mit Rechtskraft eines Urteils ein, das die Unzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 PreisklG feststellt.

2. Der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn er Ansprüche aus einer Gesamtzusage einfordert, die eine unwirksame Preisklausel zum Inhalt hat.

 

Normenkette

PrKG; PrKG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Entscheidung vom 12.10.2023; Aktenzeichen 3 Ca 239-23)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.10.2023 - 3 Ca 239/23 nur hinsichtlich des Zinsanspruchs dahin abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung der ausgeurteilten Zinsen seit dem 11.08.2022, dem 13.09.2022, dem 11.10.2022, dem 11.11.2022, dem 12.12.2022, dem 11.01.2023 und dem 11.02.2023 verurteilt wird. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Entgelt des Klägers nach Maßgabe der Entwicklung indexierter Verbraucherpreise anzupassen.

Der Kläger ist seit 2011 für die Beklagte als Produktionsmitarbeiter tätig; er ist Mitglied des Betriebsrats. Die Parteien schlossen im September 2011 einen Arbeitsvertrag, der unter Nr. 4.4 vorsieht, dass die Gesamtvergütung jeweils am 10. des Folgemonats fällig wird.

Die Beklagte kündigte den seit 2...

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