Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweistufige Ausschlussfrist. gerichtliche Geltendmachung. Tarifvertrag. tarifliche Ausschlussfrist. Annahmeverzug. Bestandsschutzrechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die – wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn – vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07).
2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.
Normenkette
BGB § 615; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 07.09.2010; Aktenzeichen 5 Ca 511/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.09.2010 – 5 Ca 511/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung von weiterem Arbeitsentgelt, insbesondere Anspr...