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LAG Hamm Urteil vom 11.03.1996 - 17 Sa 1960/95

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 1194/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.1995 – 4 Ca 1194/95 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 757,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22.08.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, dem Kläger, der bei ihr in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – künftig: AB-Maßnahme – gemäß den §§ 91 bis 96 AFG befristet beschäftigt gewesen ist, vereinbarungsgemäß nur 90 % der zutreffenden BAT-Vergütung deswegen zu zahlen, weil mit Wirkung vom 01.08.1994 § 94 Abs. 1 AFG dahingehend abgeändert worden ist, daß das Arbeitsamt im Hinblick auf das Arbeitsentgelt der in AB-Maßnahmen eingesetzten Arbeitnehmer lediglich noch 90 % des an sich üblichen Arbeitsentgelts bezuschußt.

Im Arbeitsförderungsgesetz – AFG – war zuletzt bis zum 31.07.1994 – soweit hier von Interesse – aufgenommen:

„§ 91 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen

(1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).

(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. …

(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind,

  1. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere …
  2. …
  3. Arbeitsgelegenheiten für langfristig a...

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