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LAG Hamm Urteil vom 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub. Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs. Keine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB auf Zusatzurlaub mangels eigenständigem Urlaubsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine "selbständige Forderung" i.S. d. dieser Vorschrift dar.

 

Normenkette

SGB IX § 208 Abs. 1 S. 1; BGB § 366 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.08.2020; Aktenzeichen 5 Ca 3025/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25. August 2020 - 5 Ca 3025/19 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016.

Der 1959 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. August 1976 bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 bei der Beklagten zuletzt als stellvertretender Regionalgeschäftsführer am Standort A beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug 7.023,00 EUR. Der Kläger ist anerkannt schwerbehindert. Im Rahmen im Arbeitsverhältnis geltender Vorruhestandsregelungen war der Kläger seit dem 1. Juli 2017 unter Zahlung eines Ruhegeldes freigestellt.

Die Beklagte ist eine Krankenkasse aus der Gruppe der Ersatzkassen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers normativ unter anderem der ...

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