Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 711/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.12.1995 – 2 Ca 711/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Gehaltsansprüche zustehen.
Die Beklagte betreibt 129 Märkte für Lebensmittel. Sie beschäftigt rund 4 500 Arbeitnehmer.
Bei der Beklagten bestehen drei Ausbildungsbereiche. Sie bildet aus zum Verkäufer bzw. zur Verkäuferin, zum Einzelhandelskaufmann bzw. zur Einzelhandelskauffrau sowie im handwerklichen Bereich, in dem Meister tätig sind, zum Nahrungsmittelfachverkäufer bzw. zur Nahrungsmittelfachverkäuferin.
Die am 13.02.1973 geborene, ledige Klägerin absolvierte bei der Beklagten im handwerklichen Bereich eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Sie beendete am 14.07.1992 die dreijährige Ausbildung erfolgreich. Sie wurde daran unmittelbar anschließend von der Beklagten als Bäckereifachverkäuferin eingestellt und ist seitdem im Markt R. tätig, in dem rund 40 Angestellte beschäftigt sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin wurde die Klägerin in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages vom 21.06.1991 (GTV) eingestuft. Sie erhielt gemäß § 3 B Abs. 2 GTV das Entgelt des zweiten Berufsjahres der Gehaltsgruppe I, Staffel B. Dagegen bekamen die Angestellten, die eine dreijährige Ausbildung als Kaufmann bzw. als Kauffrau im Einzelhandel absolviert hatten, gemäß § 3 B Abs. 2 Sätze 2 und 3 GTV das Entgelt des dritten Berufsjahres der Gehaltsgruppe I, Staffel B.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ih...