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LAG Hamm Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

2. Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1; BBiG § 22 Abs. 2-4; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 185

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen 3 Ca 1283/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.03.2012 - 3 Ca 1283/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.

Der am 11.12.1984 geborene Kläger befand sich seit dem 01.09.2010 in einem Ausbildungsverhältnis zum Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik bei dem Beklagten.

Grundlage des Ausbildungsverhältnisses war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 23.08.2010.

Seine Ausbildungsvergütung betrug zuletzt 430 € brutto.

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Internetdienstleistungen. Unter anderem werden Facebook-Profile für Kunden erstellt.

Der Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Mitarbeiter.

Auf dem privaten Facebook-Profil des Kläger...

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