Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.
Normenkette
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 07.03.2014; Aktenzeichen 2 Ca 53/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 - 2 Ca 53/14 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.258,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten als Einrichtungsberaterin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 05.12.1998 (Bl 7-10 GA).
In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
"Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages.".
In § 4 Ziffer 1 war der Passus zur Eingruppierung der Klägerin nicht ausgefüllt.
§ 4 Ziffer 2 lautet:
"Das jeweilige Tarifgehalt als Verkäufer nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel wird garantiert, Es beträgt z.Zt. bei 28,75 Stunden nach Gruppe I 7. Berufsjahr 2.563,61 DM. S...