Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag "Tarifliches Zusatzgeld" wegen der tariflichen Stichtagsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld besteht nur bei Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen.
Normenkette
TV T-ZUG § 2 Nr. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.11.2021; Aktenzeichen 9 Ca 2329-21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 wird kostenpflichtig zurückwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) für das Jahr 2021.
Der am 11.06.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung in A vom 03.09.2001 bis zum 31.05.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2021 aufgrund der Betriebsschließung der Niederlassung in A. Der Kläger bezog zuletzt ein festes Bruttomonatsentgelt von 2.789,59 € nebst variabler Gehaltsbestandteile.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, u.a. der TV T-ZUG vom 14.02.2018, Anwendung. Der TV T-ZUG sieht jährlich zwei Sonderzahlungen vor, und zwar gemäß § 2 Nr. 2 TV T-ZUG das T-ZUG (A) mit 27,5% des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts und das T-ZUG (B) in Höhe von 12,3% des jeweils gültigen Grundentgelts der EG 8. Im TV T-ZUG ist - auszugsweise - geregelt:
"§ 2
Tarifliches Zusatzgeld
1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 31. Juli eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis steh...