Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage. Befristetes Arbeitsverhältnis. Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung als Differenzierungsmerkmal
Leitsatz (amtlich)
Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine zu besetzende Stelle nur befristet aus, muss der Bewerber im Rahmen der Konkurrentenklage darlegen, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit ihm wirksam wäre, wenn der Arbeitgeber mit Konkurrenten in zulässiger Weise ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen könnte.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2169/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.04.2008 – 3 Ca 2169/07 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Besetzung einer auf zwei Jahre befristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Entgeltgruppe 13 TV-L) für die Funktion eines Studienkoordinators im Fachbereich Mathematik und Informatik.
Der am 24.11.1970 geborene Kläger war nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums der technischen Informatik an der Universität S5 von Oktober 1991 bis September 1996 und nach dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieures vom 01.01.1997 bis 31.03.2002 bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor L2, Institut für Informatik, beschäftigt. In diesem Zeitraum fertigte der Kläger seine Promotion zum Thema „Verfahren der reservierenden Wegewahl in selbstorganisierenden Funknetzen mit spezifischer Funksystemarchitektur” an und erwarb im Februar 2002 mit „magna cum laude” den Doktorgrad. Seit...