Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher Benachteiligung. Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Ausgewogene Altersstruktur als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (hier: Lebensalter) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2. Ein Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher Benachteiligung ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat.
3. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
4. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gerechtfertigt, wenn es darum geht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern.
Normenkette
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 S. 1; SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TVöD § 33 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 08.08.2022; Aktenzeichen 2 Ca 29/22) |
Tenor
- Die Berufun...