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LAG Hamm Urteil vom 08.11.2005 - 19 Sa 1491/05

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Die Revision wird zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung Voraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs

Leitsatz (amtlich)

Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.

Normenkette

KSchG § 1a; BGB § 1922 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 843/05 O)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 2 AZR 45/06)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 – 1 Ca 843/05 O – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs.

Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres am 17.07.1961 geborenen und am 22.04.2005 verstorbenen Sohnes C1xxxxxx T1xxxx.

Der Sohn der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker im Versand tätig.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005, das folgenden Wortlaut hat:

„Sehr geehrter Herr T1xxxx,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen Termin.

Aufgrund der momentanen stark sinkenden Auftragslage, bedingt durch Billiglohnimporte aus Ostblockländern haben wir für unsere deutschen Produkt...

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